Bei dem Inkassovertrag handelt es sich grundsätzlich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. §§ 611 Abs. 1 und 675 BGB.
Die Vergütung wird mittels eines Inkassovertrages vereinbart. Wir als Inkassounternehmen können die Höhe der Vergütung grundsätzlich frei vereinbaren (§§ 675, 612 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund können wir für Sie wesentlich kostengünstiger arbeiten als Rechtsanwälte, die an die Abrechnung nach dem RVG gebunden sind.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG gilt das RVG entsprechend für Inkassodienstleister. Die Berechnung der Vergütung ergibt sich aus den Vorschriften des RVG.
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